Anfrage: Geheimhaltung von Koordinaten eines Seenotfalls durch Frontex
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-003632/2021 an die Kommission
Entdeckt Frontex im Rahmen ihrer bemannten oder unbemannten Luftüberwachung ein Boot mit Geflüchteten im zentralen Mittelmeer, werden die zuständigen Rettungsleitstellen in Libyen, Malta und/oder Italien informiert. Außerdem teilt Frontex die Entdeckung über den allgemeinen Seenotfallkanal 16 mit. Jedoch gibt die Grenzagentur dort nicht alle Koordinaten des Bootes bekannt, sodass dieses nicht von privaten Helferinnen und Helfern geborgen werden kann. Stattdessen werden Angaben gemacht, die lediglich von der libyschen Küstenwache verstanden werden können. Dies sind die genaue Distanz des Notfalls von den libyschen Patrouillenbooten sowie dessen Peilung, die ebenfalls nur relativ zu den libyschen Einheiten erfolgt („bearing and distance”). Würden auch Schiffe der privaten Seenotrettung Angaben zum Steuerkurs und zur Distanz des Notfalls erhalten, müssten weniger Menschen im Mittelmeer ertrinken.
1. Welche Angaben macht der Frontex-Flugdienst FASS (auch abgekürzt als MAS, MASS) im Regelfall nach Entdeckung eines womöglich in Seenot befindlichen Bootes im zentralen Mittelmeer über den offenen Seenotfallkanal 16, und welche Angaben können dabei unterbleiben?
2. In welchen Fällen werden hingegen die vollumfänglichen Koordinaten des Bootes über den Seenotfallkanal 16 mitgeteilt?
3. In welchen Fällen hat die Unterdrückung der vollumfänglichen Koordinaten zu verspäteter Hilfeleistung und damit zum Ertrinken von Bootsinsassen geführt?